Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

Das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg hatte sich in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 mit der Überprüfung von konzerniterner Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen. Einem Krankenhausträger wurde dabei von einem Tochterunternehmen Krankenhauspersonal überlassen, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung lag dabei vor.

Geklagt hatte eine als Krankenschwester beschäftigte Leiharbeiterin auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Krankenhausträger, da die seit mehr als vier Jahren andauernde Überlassung nicht mehr „vorübergehend“ sei.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Es argumentierte, dass es unerheblich sei, ob die Beschäftigung auf Dauer oder nur vorübergehend angelegt sei, da das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeiter und Entleiher gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Dezember 2011 erfolge, da zu diesem Zeitpunkt Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stattfanden.

Die Änderung besagt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern immer nur „vorübergehend“ erfolgt, da ein Leiharbeiterverhältnis immer einer bewussten, zeitlichen Begrenzung unterliegt. Eine Frist, wie lange die Überlassung maximal dauern darf, ist dabei nicht gegeben.

Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass ein Einsatz zumindest dann nicht mehr „vorübergehend“ ist, wenn eine nachweisbare Absicht besteht, den Arbeitnehmer dauerhaft dem Entleiher zu überlassen.

Quelle: LAG Berlin- Brandenburg vom 16. Oktober 2012 – 7 SA 1182/12

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen