Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
Das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg hatte sich in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 mit der Überprüfung von konzerniterner Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen. Einem Krankenhausträger wurde dabei von einem Tochterunternehmen Krankenhauspersonal überlassen, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung lag dabei vor.
Geklagt hatte eine als Krankenschwester beschäftigte Leiharbeiterin auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Krankenhausträger, da die seit mehr als vier Jahren andauernde Überlassung nicht mehr „vorübergehend“ sei.
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Es argumentierte, dass es unerheblich sei, ob die Beschäftigung auf Dauer oder nur vorübergehend angelegt sei, da das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeiter und Entleiher gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Dezember 2011 erfolge, da zu diesem Zeitpunkt Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stattfanden.
Die Änderung besagt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern immer nur „vorübergehend“ erfolgt, da ein Leiharbeiterverhältnis immer einer bewussten, zeitlichen Begrenzung unterliegt. Eine Frist, wie lange die Überlassung maximal dauern darf, ist dabei nicht gegeben.
Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass ein Einsatz zumindest dann nicht mehr „vorübergehend“ ist, wenn eine nachweisbare Absicht besteht, den Arbeitnehmer dauerhaft dem Entleiher zu überlassen.
Quelle: LAG Berlin- Brandenburg vom 16. Oktober 2012 – 7 SA 1182/12